(1) Schwerbehinderten oder diesen gleichgestellten behinderten Anwärtern gewährt der Prüfungsausschuss auf Antrag eine der konkreten Behinderung angemessene Prüfungserleichterung. Hierauf sind die Betroffenen rechtzeitig hinzuweisen. Die inhaltlichen Anforderungen der schriftlichen Abschlussprüfung dürfen nicht herabgesetzt werden.
(2) Anwärtern, die vorübergehend erheblich körperlich beeinträchtigt sind, können auf Antrag angemessene Prüfungserleichterungen gewährt werden. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) Der Nachweis der Prüfungsbehinderung ist durch ein amtsärztliches Zeugnis zu führen, das Angaben über Art und Grad der Beeinträchtigung enthält.