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§ 25 SächsAPOArchiv (Sachsen) — Wiederholung der Staatsprüfung

Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Archivdienst

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Wer die Staatsprüfung nicht bestanden hat, erhält einen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid. Eine Zweitausfertigung dieses Bescheids ist zur Personalakte zu nehmen. Der Anwärter kann auf Antrag die Staatsprüfung zum nächstmöglichen Termin einmal wiederholen. Die Einstellungsbehörde bestimmt auf Vorschlag des Prüfungsausschusses, ob und welchen Ergänzungsvorbereitungsdienst der Anwärter zu leisten hat.

(2) Die weitere Ausbildung darf insgesamt nicht länger als sechs Monate dauern.