(1) Jede Arbeit der schriftlichen Abschlussprüfung wird von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses in der von dem Vorsitzenden bestimmten Reihenfolge unabhängig voneinander begutachtet und bewertet. Der Prüfungsausschuss kann auf Vorschlag des Vorsitzenden Ausbilder zur gutachterlichen Beurteilung der Arbeiten hinzuziehen.
(2) Wird eine Arbeit nicht oder nicht rechtzeitig abgegeben, wird die Arbeit mit der Note „ungenügend“ (null Punkte) bewertet.
(3) Weichen die Bewertungen der beiden Korrektoren einer Arbeit um nicht mehr als drei Punkte voneinander ab, gilt die Durchschnittspunktzahl. Bei größeren Abweichungen prüfen die beiden Korrektoren gemeinsam, ob sie sich auf höchstens drei Differenzpunkte annähern können. Gelingt dies nicht, setzt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Rahmen der Bewertung der beiden Korrektoren die Punktzahl fest. Er kann einen Drittkorrektor mit der Erarbeitung eines Bewertungsvorschlags beauftragen.
(4) Zur Feststellung der Durchschnittspunktzahl der schriftlichen Abschlussprüfung werden die Punktzahlen der beiden Arbeiten addiert und durch zwei dividiert.
(5) Spätestens eine Woche vor Beginn der mündlichen Abschlussprüfung gibt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Anwärter das Ergebnis der schriftlichen Abschlussprüfung schriftlich bekannt.
(6) Werden beide Arbeiten der schriftlichen Abschlussprüfung mit weniger als fünf Punkten bewertet, ist die Staatsprüfung nicht bestanden.