nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 18 SächsAPOArchiv (Sachsen) — Archivarische Probearbeit

Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Archivdienst

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Anwärter fertigt während des Schlusspraktikums eine archivarische Probearbeit an, die in der Ordnung und Verzeichnung eines geeigneten Archivbestandes besteht. Über die einzelnen Arbeitsabschnitte fertigt der Anwärter einen Bearbeitungsplan und einen Bearbeitungsbericht an. Die archivarische Probearbeit ist innerhalb von zwei Monaten fertig zu stellen.

(2) Das Thema der archivarischen Probearbeit und die zugelassenen Hilfsmittel bestimmt der Prüfungsausschuss unter Berücksichtigung der Vorschläge der für das Schlusspraktikum zuständigen Ausbildungsstelle. Die Ausbildungsstelle schlägt mindestens zwei Themen vor.

(3) Der Prüfungsausschuss leitet das ausgewählte Thema der archivarischen Probearbeit und die Mitteilung über die zugelassenen Hilfsmittel für jeden Anwärter gesondert verschlossen der zuständigen Ausbildungsstelle zu. Die Umschläge sind erst bei Beginn der Aufgabenbearbeitung in Gegenwart des Anwärters zu öffnen.

(4) Dem Prüfungsausschuss werden die archivarische Probearbeit mit dem Bearbeitungsplan und dem Bearbeitungsbericht sowie ein Gutachten des Ausbilders im Schlusspraktikum mit Bewertungsvorschlag vorgelegt. Der Prüfungsausschuss bewertet die archivarische Probearbeit innerhalb von zwei Wochen. Die Begründung der Bewertung ist zur Niederschrift zu geben.