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# § 14 SächsAPOArchiv (Sachsen) — Ziel und Inhalt der Staatsprüfung

Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Archivdienst  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Anwärter haben die Befähigung für die Laufbahn der ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Allgemeine Verwaltung mit dem fachlichen Schwerpunkt Archivdienst durch eine Staatsprüfung nachzuweisen.

(2) Die Staatsprüfung besteht aus den Zwischenprüfungen, dem Ergebnis der berufspraktischen Ausbildung, der archivarischen Probearbeit und der schriftlichen sowie der zeitlich darauf folgenden mündlichen Abschlussprüfung.

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Zitiervorschlag: § 14 SächsAPOArchiv (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOArchiv/14

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