(1) Die Anwärter haben die Befähigung für die Laufbahn der ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Allgemeine Verwaltung mit dem fachlichen Schwerpunkt Archivdienst durch eine Staatsprüfung nachzuweisen.
(2) Die Staatsprüfung besteht aus den Zwischenprüfungen, dem Ergebnis der berufspraktischen Ausbildung, der archivarischen Probearbeit und der schriftlichen sowie der zeitlich darauf folgenden mündlichen Abschlussprüfung.