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# § 11 SächsAPOArchiv (Sachsen) — Tätigkeitsnachweis, Ausbildungszeugnis für die berufspraktische Ausbildung

Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Archivdienst  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Anwärter haben während der berufspraktischen Ausbildung einen Tätigkeitsnachweis zu führen. Die Angaben sind von den Ausbildern zu bestätigen und vom Ausbildungsleiter zu überprüfen.

(2) Der Ausbildungsleiter bewertet auf der Grundlage der Tätigkeitsnachweise über die Leistungen und die Eignung des Anwärters im Benehmen mit den Ausbildern die Leistung während der Stationen der berufspraktischen Ausbildung je mit einer Punktzahl, errechnet die Durchschnittspunktzahl und erstellt ein Ausbildungszeugnis. Das Ausbildungszeugnis muss erkennen lassen, ob das Ziel der Ausbildungsabschnitte erreicht ist. Eine Abschrift des Ausbildungszeugnisses wird dem Anwärter ausgehändigt. Das Zeugnis ist mit ihm zu besprechen.

(3) Zum Ende der berufspraktischen Ausbildung stellt der Ausbildungsleiter auf der Grundlage des Ausbildungszeugnisses fest, ob der Anwärter das Ausbildungsziel erreicht hat, und vergibt eine Punktzahl für die berufspraktische Beurteilung. Diese Bewertung ist der Archivschule Marburg – Hochschule für Archivwissenschaft – zu den Prüfungsakten zu übermitteln und dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zuzuleiten.

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Zitiervorschlag: § 11 SächsAPOArchiv (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOArchiv/11

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