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# § 1 SächsAPOArchiv (Sachsen) — Regelungsbereich, Adressaten, Ausbildungsziel, Befähigung

Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Archivdienst  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Diese Verordnung regelt die Ausbildung und Prüfung im Vorbereitungsdienst für

1. die erste Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Allgemeine Verwaltung mit dem fachlichen Schwerpunkt Archivdienst und

2. die zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Allgemeine Verwaltung mit dem fachlichen Schwerpunkt Archivdienst

im Freistaat Sachsen.

(2) Ziel des Vorbereitungsdienstes ist, die Nachwuchskräfte des Archivdienstes auf der Grundlage einer breiten wissenschaftlichen Ausbildung in Theorie und Praxis zu fachgerechter Tätigkeit im Archivdienst zu befähigen. Über Fachkenntnisse und fachliche Fertigkeiten hinaus soll das Verständnis für kulturelle, rechtliche, wirtschaftliche und soziale Fragen gefördert sowie die Befähigung zu verantwortlichem und selbständigem Handeln entwickelt werden. Die vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten bereiten zugleich auf die Wahrnehmung anderer Aufgaben der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Allgemeine Verwaltung vor.

(3) Die Befähigung für die erste und zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Allgemeine Verwaltung mit dem fachlichen Schwerpunkt Archivdienst wird jeweils durch die Ableistung des Vorbereitungsdienstes und das Bestehen der Staatsprüfung erworben. Ein Anspruch auf Beschäftigung im öffentlichen Dienst wird dadurch nicht begründet.

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Zitiervorschlag: § 1 SächsAPOArchiv (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOArchiv/1

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