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# § 7 SächsAPOAgrFor (Sachsen) — Ausbildungsbehörden und Aufgaben

Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Agrar- und Forstverwaltung  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Anwärterinnen und Anwärter sowie Referendarinnen und Referendare unterstehen während ihrer Ausbildung der Dienst- und Fachaufsicht der jeweiligen Ausbildungsbehörde.

(2) Die Ausbildungsbehörde ist für den Vorbereitungsdienst im fachlichen Schwerpunkt

1. landwirtschaftlicher Dienst das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie,

2. Forstdienst der Staatsbetrieb Sachsenforst.

(3) Die Ausbildungsbehörde erlässt nach Maßgabe dieser Verordnung einen Ausbildungsplan, über deren Inhalte sie zu Beginn des Vorbereitungsdienstes die auszubildenden Personen informiert.

(4) Die Ausbildungsbehörde hat

1. eine Ausbildung gemäß dem Ausbildungsplan sicherzustellen und dies fortlaufend zu kontrollieren,

2. fachlich und persönlich geeignete Bedienstete mit der Ausbildung zu beauftragen,

3. die Ausbildungsveranstaltungen der Ausbildungsstellen soweit notwendig zu koordinieren,

4. die Ausbildungsstellen für die jeweiligen Ausbildungsabschnitte zu benennen sowie

5. die Ausbildung zu dokumentieren und über die Beurteilung der Leistungen Nachweise zu führen.

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Zitiervorschlag: § 7 SächsAPOAgrFor (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOAgrFor/7

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