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# § 65 SächsAPOAgrFor (Sachsen) — Übergangsregelung

Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Agrar- und Forstverwaltung  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Beamtinnen und die Beamten auf Widerruf, die bis zum 28. Februar 2026 ernannt sind, werden nach den bisher geltenden Vorschriften ausgebildet und erstmalig geprüft. Wiederholungsprüfungen sind nach den Vorschriften dieser Verordnung abzulegen, sofern keine Laufbahnprüfungen nach den bisherigen Vorschriften im Rahmen des regulären Ausbildungsverlaufs angeboten werden. Für die Fortsetzung eines vor Inkrafttreten dieser Verordnung unterbrochenen Vorbereitungsdienstes gilt diese Verordnung.

(2) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden Prüfungskommissionen bleiben für die Dauer ihrer Berufung bestehen.

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Zitiervorschlag: § 65 SächsAPOAgrFor (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOAgrFor/65

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