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# § 63 SächsAPOAgrFor (Sachsen) — Feststellung des Gesamtergebnisses

Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Agrar- und Forstverwaltung  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Gesamtergebnis wird als Summe der gemäß Absatz 2 prozentual gewichteten Punktwerte auf 2 Dezimalstellen ohne Auf- oder Abrundung berechnet und einer Note nach § 14 entsprechend zugeordnet.

(2) Die Bewertungen der Prüfungen werden wie folgt gewichtet:

1. in der ersten Einstiegsebene

a)

die schriftliche Prüfung mit 40 Prozent,

b)

die Waldprüfung mit 35 Prozent und

c)

die mündliche Prüfung mit 25 Prozent,

2. in der zweiten Einstiegsebene

a)

die schriftliche Prüfung mit 40 Prozent,

b)

die Waldprüfung mit 30 Prozent,

c)

die mündliche Prüfung mit 20 Prozent sowie

d)

die Projektarbeit und die Gesamteinschätzung des Ausbildungsabschnittes Forsteinrichtung und Standortkunde mit jeweils 5 Prozent.

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Zitiervorschlag: § 63 SächsAPOAgrFor (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOAgrFor/63

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