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# § 54 SächsAPOAgrFor (Sachsen) — Zusammensetzung

Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Agrar- und Forstverwaltung  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Prüfungskommissionen bestehen aus jeweils 2 Personen, die jeweils eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter haben sollen. Mindestens ein Mitglied jeder Prüfungskommission für die Laufbahnprüfung in der ersten Einstiegsebene für die Prüfungsgebiete gemäß § 56 Absatz 1 muss eine Bedienstete oder ein Bediensteter der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Agrar- und Forstverwaltung mit fachlichem Schwerpunkt Forstdienst sein. Mindestens ein Mitglied jeder Prüfungskommission für die Laufbahnprüfung in der zweiten Einstiegsebene für die Prüfungsgebiete gemäß § 56 Absatz 2 Nummer 1 bis 7 und 9 muss eine Bedienstete oder ein Bediensteter der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Agrar- und Forstverwaltung mit fachlichem Schwerpunkt Forstdienst sein. Für das Prüfungsgebiet gemäß § 56 Absatz 2 Nummer 8 muss mindestens eine der prüfenden Personen die Befähigung zum Richteramt besitzen.

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Zitiervorschlag: § 54 SächsAPOAgrFor (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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