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§ 41 SächsAPOAgrFor (Sachsen) — Ermittlung der Endnote im praktischen Prüfungsteil des fachlichen Prüfungsabschnitts

Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Agrar- und Forstverwaltung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für die Ermittlung der Prüfungsleistung werden ganze Punkte vergeben. Die Endnote entspricht der Prüfungsleistung nach § 37.