(1) Prüfungsgebiete für alle Einstiegsebenen sind:
1. für alle Ausbildungsgebiete nach § 23
a)
Verwaltungs- und Staatskunde sowie
b)
Förderrecht,
2. für das Ausbildungsgebiet Landwirtschaft zusätzlich:
a)
Betriebswirtschaft,
b)
Pflanzenbau und
c)
Tierhaltung und
3. für das Ausbildungsgebiet Gartenbau zusätzlich:
a)
Unternehmen und Markt,
b)
Produktion und Umwelt,
c)
Berufsbildung und Gartenbau in der Gesellschaft,
d)
Betrieb und Baustelle,
e)
Natur und Landschaft sowie
f)
Technik und Bauen.
(2) Prüfungsgebiete für die zweite Einstiegsebene sind bei allen Ausbildungsgebieten nach § 23 zusätzlich
1. Führung,
2. Fachschulpädagogik mit Mediendidaktik,
3. Psychologie und Pädagogik sowie
4. Schulkunde.