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# § 3 SächsAPOAgrFor (Sachsen) — Auswahlverfahren

Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Agrar- und Forstverwaltung  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft setzt im Rahmen der festgelegten Stellen für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst jährlich bis zum 31. Dezember die Obergrenze der Ausbildungsplätze fest, welche im Folgejahr belegt werden.

(2) Die jeweilige Einstellungsbehörde nach § 6 entscheidet über die Zulassung zum Vorbereitungsdienst. Vor der Entscheidung über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst wird in einem Auswahlverfahren festgestellt, ob die sich bewerbenden Personen aufgrund ihrer Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung, insbesondere ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften, für die Übernahme in den Vorbereitungsdienst der Laufbahn geeignet sind.

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Zitiervorschlag: § 3 SächsAPOAgrFor (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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