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§ 29 SächsAPOAgrFor (Sachsen) — Unabhängigkeit der Prüfungsausschüsse und Verschwiegenheitspflicht

Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Agrar- und Forstverwaltung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse sind in ihrer Tätigkeit unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. Sie sind verpflichtet, ihre Aufgaben objektiv und unparteiisch nach bestem Wissen und Gewissen wahrzunehmen. Sie sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.