(1) Prüfungsorgane sind die Prüfungsausschüsse und die Prüfungskommissionen.
(2) Die Prüfungsbehörden richten für die fachliche Prüfung einen gemeinsamen Prüfungsausschuss ein. Für die pädagogische Prüfung richtet die nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b zuständige Prüfungsbehörde einen weiteren Prüfungsausschuss ein.
(3) Dem Prüfungsausschuss nach Absatz 1 Satz 1 gehören als Mitglieder an:
1. eine Vertreterin oder Vertreter der Fachabteilung Landwirtschaft der Prüfungsbehörde nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b als vorsitzende Person sowie
2. 4 weitere Mitglieder, von denen
a)
2 Mitglieder einen Abschluss Master of Science oder einen universitären Diplom-Abschluss und
b)
2 weitere Mitglieder einen Abschluss Bachelor of Science oder einen Diplom-Abschluss einer Fachhochschule
c)
oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen.
d)
Sofern die Mitglieder selbst keinen Vorbereitungsdienst absolviert haben, müssen sie mindestens eine fünfjährige Berufserfahrung in der Landwirtschaftsverwaltung vorweisen können.
(4) Dem Prüfungsausschuss für die pädagogische Prüfung gehören neben der vorsitzenden Person 2 weitere Mitglieder an, von denen eines aus dem Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Kultus stammt. Den Vorsitz übt ein Mitglied aus, welches einen Abschluss Master of Science oder einen universitären Diplom-Abschluss und einen absolvierten Vorbereitungsdienst vorweisen kann.
(5) Die Prüfungsbehörde bestimmt für jedes Mitglied des jeweiligen Prüfungsausschusses eine stellvertretende Person, wobei die vorsitzende Person von einem Mitglied vertreten wird. Für die stellvertretenden Personen gelten die Anforderungen nach Absatz 3 und 4 entsprechend.