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§ 23 SächsAPOAgrFor (Sachsen) — Ausbildungsgebiete

Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Agrar- und Forstverwaltung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Vorbereitungsdienst wird in den Ausbildungsgebieten Gartenbau und Landwirtschaft durchgeführt.

(2) Das Ausbildungsgebiet wird bereits in der ausgeschriebenen Stelle zum Vorbereitungsdienst festgelegt.