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# § 20 SächsAPOAgrFor (Sachsen) — Urlaub

Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Agrar- und Forstverwaltung  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Bei der Gewährung von Urlaub sind die Erfordernisse der Ausbildung zu berücksichtigen. Als Urlaubsjahr gilt das Kalenderjahr. Abweichend davon kann die Prüfungsbehörde am Anfang des Ausbildungsjahres festlegen, dass dieses mit dem Urlaubsjahr übereinstimmt.

(2) Die Ausbildungsbehörde kann den auszubildenden Personen eine Beurlaubung aus familiären Gründen im Einzelfall ermöglichen.

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Zitiervorschlag: § 20 SächsAPOAgrFor (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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