(1) Bei der Gewährung von Urlaub sind die Erfordernisse der Ausbildung zu berücksichtigen. Als Urlaubsjahr gilt das Kalenderjahr. Abweichend davon kann die Prüfungsbehörde am Anfang des Ausbildungsjahres festlegen, dass dieses mit dem Urlaubsjahr übereinstimmt.
(2) Die Ausbildungsbehörde kann den auszubildenden Personen eine Beurlaubung aus familiären Gründen im Einzelfall ermöglichen.