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# § 19 SächsAPOAgrFor (Sachsen) — Schwerbehinderte Menschen und diesen gleichgestellte Personen

Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Agrar- und Forstverwaltung  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Schwerbehinderten Menschen und diesen gleichgestellten Personen nach § 2 Absatz 2 und 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch kann auf Antrag eine entsprechend der Schwere der nachgewiesenen Prüfungsbehinderung in der Prüfung eine angemessene Bearbeitungszeitverlängerung gewährt werden, soweit diese die Vergleichbarkeit der Prüfungsleistungen nicht beeinträchtigt. Daneben oder stattdessen können andere angemessene Erleichterungen gewährt werden, soweit diese die Vergleichbarkeit der Prüfungsleistungen nicht beeinträchtigen.

(2) Absatz 1 gilt auch für zu prüfende Personen, die nicht schwerbehinderte Menschen oder diesen gleichgestellt sind, aber wegen einer festgestellten, nicht nur vorübergehenden körperlichen Behinderung bei der Fertigung der Prüfungsaufgaben erheblich beeinträchtigt sind. Bei vorübergehenden körperlichen Behinderungen können Maßnahmen nach Absatz 1 in Ausnahmefällen getroffen werden, soweit diese die Vergleichbarkeit der Prüfungsleistungen nicht beeinträchtigen.

(3) Anträge auf Nachteilsausgleich sind spätestens 4 Wochen vor Beginn der schriftlichen Prüfung bei der Prüfungsbehörde einzureichen. Liegen die Voraussetzungen für die Gewährung eines Nachteilsausgleichs erst zu einem späteren Zeitpunkt vor, ist der Antrag unverzüglich zu stellen und sind die Tatsachen darzulegen und nachzuweisen, die einer früheren Antragstellung entgegenstanden. Der Nachweis der Prüfungsbehinderung ist durch ein amtsärztliches Zeugnis zu führen. Aus dem amtsärztlichen Zeugnis müssen Tatsachen hervorgehen, welche die Prüfungsbehinderung belegen können. Die Begutachtung durch eine weitere Ärztin oder einen weiteren Arzt kann angeordnet werden.

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Zitiervorschlag: § 19 SächsAPOAgrFor (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOAgrFor/19

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