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§ 17 SächsAPOAgrFor (Sachsen) — Fernbleiben, Rücktritt

Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Agrar- und Forstverwaltung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Aus wichtigem Grund kann die zu prüfende Person von einem oder mehreren Prüfungsteilen zurücktreten. Sie muss den Rücktritt vom betreffenden Prüfungsteil unter Angabe des wichtigen Grundes unverzüglich gegenüber der Prüfungsbehörde erklären.

(2) Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn die zu prüfende Person durch Krankheit unfähig ist, die Prüfung abzulegen. Die Prüfungsunfähigkeit ist unverzüglich durch Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses nachzuweisen. Die Prüfungsbehörde kann die Vorlage eines amtsärztlichen Attestes verlangen.

(3) Hat die zu prüfende Person in Kenntnis des wichtigen Grundes eine Einzelprüfung begonnen, ist ein nachträglicher Rücktritt ausgeschlossen.

(4) Bleibt die zu prüfende Person einer Einzelprüfung ohne Rücktrittserklärung fern, so ist diese Einzelprüfung mit 0 Punkten zu bewerten.

(5) Ein Rücktritt hat zur Folge, dass die Prüfungsteile, für die der Rücktritt erklärt wurde, nicht zum festgesetzten Zeitpunkt abgelegt werden müssen, sondern zu einem späteren Zeitpunkt, den die Prüfungsbehörde bestimmt. Bis dahin ist die Laufbahnprüfung unterbrochen. Bei Rücktritt von einem Prüfungsteil gelten bereits absolvierte Einzelprüfungen dieses Prüfungsteils als nicht abgelegt.

(6) Ergibt sich aus der Bewertung eines vollständig abgelegten Prüfungsteils, auf den sich der Rücktritt nicht erstreckt, dass in diesem Prüfungsteil die zum Bestehen der Laufbahnprüfung erforderliche Punktzahl nicht erreicht wurde, so ist die Laufbahnprüfung nicht bestanden.

(7) Wird eine Klausur aus Gründen, die von der zu prüfenden Person zu vertreten sind, nicht oder verspätet abgegeben, ist sie mit 0 Punkten zu bewerten.