(1) Wer die Laufbahnprüfung bestanden hat, hat innerhalb eines Monats nach Beendigung der Ausbildung ein Zeugnis zu erhalten. Die Zeugnisse hat die jeweils zuständige Prüfungsbehörde zu erstellen und zu übermitteln.
(2) Das Zeugnis über das Bestehen der Laufbahnprüfung enthält
1. den Namen und den Geburtstag der Absolventin oder des Absolventen,
2. die Bescheinigung des erfolgreichen Bestehens der Laufbahnprüfung,
3. die Punkte für die einzelnen Prüfungsleistungen,
4. die Endnoten der einzelnen Prüfungsteile,
5. das Gesamtergebnis der Laufbahnprüfung sowie
6. im fachlichen Schwerpunkt landwirtschaftlicher Dienst die Gesamtnoten der Prüfungsabschnitte.
(3) Aus den Zeugnisunterlagen geht die Platzziffer hervor.
(4) Landwirtschaftsreferendarinnen und Landwirtschaftsreferendare, welche die Laufbahnprüfung der zweiten Einstiegsebene im fachlichen Schwerpunkt landwirtschaftlicher Dienst bestanden haben, sind berechtigt, die Berufsbezeichnung „Landwirtschaftsassessorin“ oder „Landwirtschaftsassessor“ zu führen.
(5) Forstreferendarinnen und Forstreferendare, welche die Laufbahnprüfung der zweiten Einstiegsebene im fachlichen Schwerpunkt Forstdienst bestanden haben, sind berechtigt, die Berufsbezeichnung „Forstassessorin“ oder „Forstassessor“ zu führen.