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# § 21 SächsAPOAHaft (Sachsen) — Schriftliche Prüfung, Bewertung der Prüfungsarbeit

Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Abschiebungshaft  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) In der schriftlichen Prüfung hat der Prüfungsteilnehmer zu den in § 9 Absatz 5 genannten Sachgebieten vier schriftliche Arbeiten unter Aufsicht zu fertigen. In den schriftlichen Arbeiten können jeweils mehrere Sachgebiete zusammengefasst werden. Die schriftlichen Arbeiten werden vom Prüfungsausschuss ausgewählt. Die Arbeitszeit beträgt in den Sachgebieten nach § 9 Absatz 5 Nummer 1 und 2 jeweils 120 Minuten, in den Sachgebieten nach § 9 Absatz 5 Nummer 3 und 4 jeweils 240 Minuten.

(2) Im Übrigen gelten § 28 Absatz 2 und § 29 der Sächsischen Ausbildungs- und Prüfungsordnung Justizvollzugsdienst entsprechend.

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Zitiervorschlag: § 21 SächsAPOAHaft (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOAHaft/21

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