(1) In der schriftlichen Prüfung hat der Prüfungsteilnehmer zu den in § 9 Absatz 5 genannten Sachgebieten vier schriftliche Arbeiten unter Aufsicht zu fertigen. In den schriftlichen Arbeiten können jeweils mehrere Sachgebiete zusammengefasst werden. Die schriftlichen Arbeiten werden vom Prüfungsausschuss ausgewählt. Die Arbeitszeit beträgt in den Sachgebieten nach § 9 Absatz 5 Nummer 1 und 2 jeweils 120 Minuten, in den Sachgebieten nach § 9 Absatz 5 Nummer 3 und 4 jeweils 240 Minuten.
(2) Im Übrigen gelten § 28 Absatz 2 und § 29 der Sächsischen Ausbildungs- und Prüfungsordnung Justizvollzugsdienst entsprechend.