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# § 2 SächsAPOAHaft (Sachsen) — Einstellungsvoraussetzungen

Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Abschiebungshaft  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer das 18., aber noch nicht das dem in § 7 Absatz 1 Satz 1 des Sächsischen Beamtengesetzes genannten Lebensjahr zwei Jahre vorausgehende Lebensjahr vollendet hat und die Voraussetzungen des § 16 Absatz 1 Nummer 2 des Sächsischen Beamtengesetzes erfüllt.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Inhaber eines Eingliederungs- oder Zulassungsscheins gemäß § 9 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch Artikel 90 des Gesetzes vom

29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Satz 1 gilt auch in den Fällen des § 7 Absatz 6 des Soldatenversorgungsgesetzes .

(3) Geeignete befristet beschäftigte Angehörige des Vollzugsdienstes in der Abschiebungshaft- und Ausreisegewahrsamseinrichtung (Gewahrsamsvollzugsdienst) können nach erfolgreicher Absolvierung mindestens einer einjährigen Dienstzeit als Anwärter in den Vorbereitungsdienst ohne erneutes Auswahl- und Einstellungsverfahren übernommen werden. Die berufspraktische Ausbildung kann bis auf sechs Monate abgekürzt werden, soweit der Angehörige des Gewahrsamsvollzugsdienstes sich bisher bewährt hat oder von dem Anwärter für die Laufbahnbefähigung gleichwertige berufliche Tätigkeiten nachgewiesen worden sind.

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Zitiervorschlag: § 2 SächsAPOAHaft (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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