(1) Erbringt ein Anwärter in den fachtheoretischen oder berufspraktischen Ausbildungsabschnitten eine schlechter als mit „ausreichend“ bewertete Gesamtnote und erzielt nicht in mindestens der Hälfte der schriftlichen Arbeiten des jeweiligen Abschnittes eine Bewertung mit mindestens „ausreichend“, tritt er zur Wiederholung des Abschnittes in den nachfolgenden Ausbildungsjahrgang zurück.
(2) Den Anschluss an den zu wiederholenden Abschnitt regelt die Einstellungsbehörde unter Berücksichtigung der Leistungsmängel des Anwärters im Einvernehmen mit dem Fachbereichsleiter. Die Einstellungsbehörde kann den Rücktritt versagen und das Entlassungsverfahren einleiten, wenn der Anwärter das Nichterreichen des Ausbildungsziels zu vertreten hat. Der Rücktritt ist nur einmal statthaft.
(3) Erreicht der Anwärter auch im nochmals abgeleisteten Ausbildungsabschnitt das Ausbildungsziel nicht, ist er zu entlassen. In besonderen Härtefällen können Ausnahmen zugelassen werden.