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§ 1 SächsAPOAHaft (Sachsen) — Geltungsbereich, Ziel der Ausbildung

Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Abschiebungshaft

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Diese Verordnung regelt die Ausbildung und Prüfung im Vorbereitungsdienst für die Laufbahn der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Allgemeine Verwaltung im Vollzugsdienst in Abschiebungshaft- und Ausreisegewahrsamseinrichtungen (Laufbahn).

(2) Ziel der Ausbildung ist, in einem Theorie und Praxis verbindenden Ausbildungsgang Beamte heranzubilden, die nach ihrer Persönlichkeit und nach ihren Kenntnissen fähig sind, die Sicherheits-, Behandlungs- und sonstigen Aufgaben ihrer Laufbahn verantwortungsbewusst und kompetent zu erfüllen.

(3) Die Befähigung für die Laufbahn wird durch das Ableisten des Vorbereitungsdienstes und das Bestehen der Laufbahnprüfung erworben.