(1) Die Ausbildung beginnt am 2. Januar eines jeden Jahres und dauert mindestens 18 Monate. Sie umfasst
1. fachwissenschaftliche Studien von mindestens sechs Monaten,
2. eine fachpraktische Ausbildung von mindestens neun Monaten
und schließt mit der Amtsanwaltsprüfung ab.
(2) Die Ausbildung gliedert sich in folgende Ausbildungsabschnitte:
1. fachwissenschaftliches Studium I,
2. fachpraktische Ausbildung I,
3. fachwissenschaftliches Studium II,
4. Abschlusspraktikum.
(3) Urlaubs- und Krankheitszeiten können auf die Ausbildung angerechnet werden. Urlaubszeiten sollen nur insoweit angerechnet werden, als sie zusammen während der gesamten Ausbildung das Eineinviertelfache des dem Beamten zustehenden Jahreserholungsurlaubes nicht überschreiten. Durch die Anrechnung darf der Erfolg der Ausbildung nicht beeinträchtigt werden. Werden Urlaubs- und Krankheitszeiten nicht angerechnet, tritt der Beamte in den nächsten Ausbildungsjahrgang zurück. § 12 bleibt unberührt.