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# § 2 SächsAPOAA (Sachsen) — Zulassungsvoraussetzungen

Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Amtsanwälte  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zur Ausbildung kann zugelassen werden, wer

1. die Rechtspflegerprüfung bestanden hat,

2. sich nach der Rechtspflegerprüfung mindestens drei Jahre in einem Amt der ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung Justiz bewährt hat,

3. sich in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Freistaat Sachsen befindet und

4. nach seiner Persönlichkeit, seinen Fähigkeiten und seinen bisherigen fachlichen Leistungen für den Amtsanwaltsdienst geeignet erscheint.

(2) Die Generalstaatsanwaltschaft Dresden bestimmt im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung für die Zulassung zur Amtsanwaltsausbildung ein den Erfordernissen des Amtsanwaltsdienstes entsprechendes Anforderungsprofil, das die Eignungskriterien nach Absatz 1 Nummer 4 näher beschreibt.

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Zitiervorschlag: § 2 SächsAPOAA (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOAA/2

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