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§ 15 SächsAPOAA (Sachsen) — Verwendung nach der Prüfung

Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Amtsanwälte

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Beamte, der die Prüfung bestanden oder endgültig nicht bestanden hat, scheidet aus der Ausbildung aus.