(1) Die Prüfung soll zeigen, ob der Beamte nach seinen Fähigkeiten, Kenntnissen, Leistungen und seiner Persönlichkeit für den Amtsanwaltsdienst geeignet ist.
(2) Die Prüfung wird vor dem Landesjustizprüfungsamt Nordrhein-Westfalen als gemeinsames Prüfungsamt für die Abnahme der Amtsanwaltsprüfung abgelegt. Für das Prüfungsverfahren gelten die Bestimmungen des Staatsvertrages über die Einrichtung eines gemeinsamen Studienganges für den Amtsanwaltsdienst und die Errichtung eines gemeinsamen Prüfungsamtes für die Abnahme der Amtsanwaltsprüfung und der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Amtsanwälte, soweit diese Verordnung keine abweichende Bestimmung enthält.
(3) Zuständig für die Vorstellung zur Amtsanwaltsprüfung nach §§ 16, 27 Absatz 2 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Amtsanwälte ist die Generalstaatsanwaltschaft Dresden.
(4) Fünf Arbeitstage vor dem Tag der mündlichen Prüfung sind die Beamten vom Dienst befreit.