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§ 37 SächsAPO-Justiz-JVD (Sachsen) — Festsetzung der Platznummern

Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Justizvollzugsdienst

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für jede Prüfungsteilnehmende und jeden Prüfungsteilnehmenden, die oder der die Prüfung bestanden hat, ist entsprechend ihrer oder seiner Prüfungsgesamtnote eine Platznummer festzusetzen. Bei gleicher Prüfungsgesamtnote erhält die oder der Prüfungsteilnehmende mit der besseren Gesamtnote der schriftlichen Prüfung die niedrigere Platznummer; bei gleicher Gesamtnote der schriftlichen Prüfung wird die gleiche Platznummer erteilt; die oder der nächstfolgende Prüfungsteilnehmende erhält in diesem Fall die Platznummer, die sich ergibt, wenn die mehreren gleichen Platznummern fortlaufend weitergezählt werden.

(2) Die oder der Prüfungsteilnehmende erhält eine Bescheinigung über die Platznummer.

(3) In der Bescheinigung über die erteilte Platznummer ist anzugeben, wie viele Prüfungsteilnehmende sich der Prüfung unterzogen und wie viele die Prüfung bestanden haben. Wird mehreren Prüfungsteilnehmenden die gleiche Platznummer erteilt, ist auch deren Zahl anzugeben.