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§ 36 SächsAPO-Justiz-JVD (Sachsen) — Zeugnis

Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Justizvollzugsdienst

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis, aus dem die erzielte Prüfungsgesamtnote und die entsprechende Notenbezeichnung ersichtlich sind.

(2) Das Zeugnis erteilt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.