(1) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis, aus dem die erzielte Prüfungsgesamtnote und die entsprechende Notenbezeichnung ersichtlich sind.
(2) Das Zeugnis erteilt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
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(1) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis, aus dem die erzielte Prüfungsgesamtnote und die entsprechende Notenbezeichnung ersichtlich sind.
(2) Das Zeugnis erteilt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.