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§ 30 SächsAPO-Justiz-JVD (Sachsen) — Bewertung der Prüfungsarbeiten

Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Justizvollzugsdienst

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Jede schriftliche Arbeit wird von je zwei Prüfenden voneinander unabhängig mit einer Note nach § 22 Absatz 1 bewertet. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses teilt die Prüfenden für die schriftliche Prüfung ein.

(2) Können sich die Prüfenden über die Bewertung einer Prüfungsarbeit nicht einigen, setzt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Note im Rahmen der Benotungsvorschläge der beiden Prüfenden fest. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann mit der Festsetzung der Note eine dritte Prüfende oder einen dritten Prüfenden beauftragen.