(1) In der schriftlichen Prüfung haben die Prüfungsteilnehmenden zu den in § 8 Absatz 6 Nummern 1 bis 4 genannten Sachgebieten vier schriftliche Arbeiten unter Aufsicht zu fertigen. Die Prüfungsaufgaben werden vom Prüfungsausschuss ausgewählt. Die Arbeitszeit beträgt in den Sachgebieten nach § 8 Absatz 6 Nummer 1 und 3 jeweils einhundertzwanzig Minuten, in den Sachgebieten nach § 8 Absatz 6 Nummer 2 und 4 jeweils zweihundertvierzig Minuten.
(2) Die Prüfungsteilnehmenden geben anstelle ihres Namens auf den Prüfungsarbeiten nur die Nummer ihres vor der schriftlichen Prüfung ausgelosten Arbeitsplatzes an. Die Verzeichnisse mit den Nummern der Arbeitsplätze sind bis zum Abschluss der Bewertung verschlossen bei der Prüfungsbehörde zu verwahren. Prüfenden darf keine Einsicht in das Verzeichnis mit den Nummern der Arbeitsplätze gewährt werden.
(3) Über den Verlauf der schriftlichen Prüfungen ist eine Niederschrift zu fertigen.