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§ 14 SächsAPO-Justiz-JVD (Sachsen) — Prüfungsbehörde und Prüfungsorgane

Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Justizvollzugsdienst

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Prüfungsbehörde ist das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung.

(2) Prüfungsorgane sind:

1. der Prüfungsausschuss und

2. die Prüfenden.