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# § 21 SächsAPO-BauStM-LG2.2 (Sachsen) — Unterbrechung der Prüfung, Versäumnis, Rücktritt

Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Bau, Straßenwesen sowie Maschinen- und Elektrotechnik  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Kann der Referendar nicht zu einer schriftlichen Arbeit unter Aufsicht oder der mündlichen Prüfung erscheinen oder muss die Prüfung abgebrochen werden, ist unverzüglich das Oberprüfungsamt unter Angabe der Gründe zu verständigen und der Nachweis der Verhinderung zu erbringen.

(2) Erkennt der Direktor des Oberprüfungsamtes an, dass wichtige Gründe vorlagen, gelten bei einer Unterbrechung die bis dahin abgeschlossenen Teile als abgelegt. Die Prüfung ist zum nächstmöglichen Termin fortzusetzen.

(3) Entsprechendes gilt, wenn der Referendar bei Vorliegen eines wichtigen Grundes mit Zustimmung des Oberprüfungsamtes von der Prüfung zurücktritt.

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Zitiervorschlag: § 21 SächsAPO-BauStM-LG2.2 (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPO-BauStM-LG2.2/21

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