(1) Zum Staatsexamen kann nur der Referendar zugelassen werden, der die Ausbildungszeit für den Vorbereitungsdienst ordnungsgemäß abgeleistet hat.
(2) Der Referendar hat seinen Antrag auf Zulassung zum Staatsexamen (Anlage 6) innerhalb von zwei Wochen nach Aufforderung durch die Ausbildungsbehörde bei dieser zu stellen. Die Ausbildungsbehörde hat dem Referendar den Termin für den Antrag unter Hinweis auf die Folgen eines Versäumnisses (§ 6 Absatz 2) schriftlich mitzuteilen.
(3) Die Ausbildungsbehörde leitet den Antrag mit den darin aufgeführten Unterlagen rechtzeitig dem Oberprüfungsamt zu, so dass er zwei Monate vor der Aushändigung der Aufgabe für die häusliche Prüfungsarbeit dem Oberprüfungsamt vorliegt.
(4) Der Direktor des Oberprüfungsamtes entscheidet aufgrund der mit Zulassungsantrag vorgelegten Unterlagen über die Zulassung zum Staatsexamen.
(5) Das Oberprüfungsamt leitet den Zulassungsbescheid zusammen mit der Aufgabe für die häusliche Prüfungsarbeit der Ausbildungsbehörde zur fristgerechten Aushändigung an den Referendar zu. Die dem Zulassungsantrag beigefügten Unterlagen werden gleichzeitig zurückgegeben. Sie sind zu vervollständigen und dem Oberprüfungsamt mit der abschließenden Beurteilung nach Beendigung der gesamten Ausbildung wieder zuzuleiten.