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§ 9 SächsAKG (Sachsen) — Haushalt, Geschäftsstelle

Gesetz über die Errichtung der Sächsischen Akademie der Künste

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die finanzielle Trägerschaft der Akademie obliegt dem Freistaat Sachsen. Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben werden der Akademie Mittel nach Maßgabe des Staatshaushalts bereitgestellt. Zur Finanzierung ihrer Ausgaben darf die Akademie keine Kredite aufnehmen. Ausgenommen ist die Aufnahme von Kassenverstärkungskrediten, die 10 Prozent der im Wirtschaftsplan ausgewiesenen Erträge nicht überschreiten dürfen und jeweils zum Jahresende ausgeglichen werden müssen. Im Übrigen ist die Gewährung von Darlehen sowie die Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen ausgeschlossen, ebenso die Beteiligung an oder die Gründung von Unternehmen.

(2) Die Verwaltungsaufgaben der Akademie nimmt eine Geschäftsstelle wahr.