nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 5 SächsAKG (Sachsen) — Organe

Gesetz über die Errichtung der Sächsischen Akademie der Künste

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Organe der Akademie sind die Mitgliederversammlung, der Senat und der Präsident.

(2) Die Mitglieder der Organe sind ehrenamtlich für die Akademie tätig. Sie haben Anspruch auf angemessenen Ersatz der ihnen bei ihrer Tätigkeit entstandenen Auslagen. Zur Abgeltung persönlicher Auslagen können Pauschalbeträge in angemessener Höhe mit Zustimmung des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst festgelegt werden.