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§ 2 SächsAKG (Sachsen) — Aufgaben

Gesetz über die Errichtung der Sächsischen Akademie der Künste

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Akademie hat die Aufgabe, die Kunst zu fördern, Vorschläge zu ihrer Förderung zu machen und die Überlieferungen des traditionellen sächsischen Kulturraums zu pflegen. Sie spricht aus eigenständiger Verantwortung und entfaltet öffentliche Wirksamkeit.

(2) Die Akademie legt ein Archiv an, in dem sie ihre eigene Arbeit und die ihrer Mitglieder dokumentiert.