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§ 2 SächsAHaftBeirVO (Sachsen) — Sitzungen

Sächsische Abschiebungshaftbeiratsverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) An den Beiratssitzungen nehmen auf Wunsch des Beirats der Einrichtungsleiter und andere von dem Beirat genannte Bedienstete der Einrichtung teil. Der Einrichtungsleiter gibt dabei, sofern der Beirat dies wünscht, einen Bericht über die Situation in der Einrichtung ab.

(2) Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Der Beirat beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.