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§ 30 SächsAGTierGesG (Sachsen) — Kostenanteil der Tierseuchenkasse

Sächsisches Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Tierseuchenkasse trägt bei der Durchführung des Tiergesundheitsgesetzes , dieses Gesetzes und der aufgrund des Tiergesundheits- und des Tierseuchengesetzes erlassenen Rechtsverordnungen unbeschadet der §§ 32 und 33 die Kosten

1. nach Maßgabe von § 29 Nr. 3 Satz 2 für den Transport, die Schlachtung und die Verwertung von Tieren, die im Sinne des § 6 Abs. 5 TierGesG auf behördliche Anordnung oder mit Zustimmung der zuständigen Behörde in einer Schlachtstätte geschlachtet werden und

2. der Tiergesundheitsdienste, soweit sie Aufgabe der Tierseuchenkasse sind.