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§ 18 SächsAGTierGesG (Sachsen) — Aufgaben und Rechtsstellung des Verwaltungsrates

Sächsisches Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Verwaltungsrat beschließt über

1. Inhalt und Änderung der Satzungen und der Geschäftsordnung,

2. den Haushaltsplan,

3. Beiträge der Tierhalter,

4. Gewährung von Beihilfen nach § 26 und weitere Leistungen der Tierseuchenkasse,

5. Richtlinien für die Tätigkeit der Tiergesundheitsdienste,

6. Tiergesundheitsprogramme,

7. Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgelder,

8. Erstattung von Kosten für Sachverständige nach Absatz 6,

9. den stellvertretenden Geschäftsführer gemäß § 17 Abs. 3 Satz 3.

(2) Die Mitglieder des Verwaltungsrates und ihre Stellvertreter werden vom Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz auf vier Jahre berufen. Die Veterinär- und Landwirtschaftsverwaltungsbehörden, berufsständischen Organisationen und Tierzuchtverbände des Freistaates Sachsen sind berechtigt, Vorschläge zu unterbreiten.

(3) Der Verwaltungsrat wählt jeweils bei seiner konstituierenden Sitzung seinen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.

(4) Der Verwaltungsrat kann sich von dem Geschäftsführer über die Geschäftsgänge unterrichten lassen. Er hat Anspruch auf Akteneinsicht.

(5) Die Mitglieder des Verwaltungsrates, ausgenommen der Geschäftsführer, sind ehrenamtlich tätig. Reisekosten, die ihnen durch die Teilnahme an den Sitzungen entstehen, werden ihnen nach den Vorschriften des sächsischen Reisekostenrechts von der Tierseuchenkasse vergütet. Der Vorsitzende des Verwaltungsrates erhält von der Tierseuchenkasse eine pauschalisierte Aufwandsentschädigung, deren Höhe durch Beschluss des Verwaltungsrates festgesetzt wird. Die Mitglieder erhalten, soweit sie nicht im öffentlichen Dienst tätig sind, von der Tierseuchenkasse ein Sitzungsgeld, dessen Höhe durch Beschluss des Verwaltungsrates festgesetzt wird. Dem stellvertretenden Verwaltungsratsvorsitzenden kann auf Beschluss des Verwaltungsrates von der Tierseuchenkasse eine pauschalisierte Aufwandsentschädigung gewährt werden.

(6) Der Verwaltungsrat kann zu seinen Sitzungen Sachverständige einladen.