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§ 1 SächsAGLFGB (Sachsen) — Lebensmittelüberwachungsbehörden

Sächsisches Ausführungsgesetz zu Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch sowie Tabakerzeugnisgesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Lebensmittelüberwachungsbehörden sind

1. das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt als oberste Lebensmittelüberwachungsbehörde,

2. die Landesdirektion Sachsen als obere Lebensmittelüberwachungsbehörde sowie als Lebensmittelüberwachungsbehörde mit besonderen Aufgaben,

3. die Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärämter der Landkreise und Kreisfreien Städte als untere Lebensmittelüberwachungsbehörden.

(2) Die Aufgaben der Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärämter der Landkreise und Kreisfreien Städte sind Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung. Das Weisungsrecht ist unbeschränkt.