(1) Lebensmittelüberwachungsbehörden sind
1. das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt als oberste Lebensmittelüberwachungsbehörde,
2. die Landesdirektion Sachsen als obere Lebensmittelüberwachungsbehörde sowie als Lebensmittelüberwachungsbehörde mit besonderen Aufgaben,
3. die Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärämter der Landkreise und Kreisfreien Städte als untere Lebensmittelüberwachungsbehörden.
(2) Die Aufgaben der Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärämter der Landkreise und Kreisfreien Städte sind Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung. Das Weisungsrecht ist unbeschränkt.