Oberste Landesbehörde nach § 10 Absatz 1 des Artikel 10-Gesetzes ist das Staatsministerium des Innern. Die Anordnung ist durch den Staatsminister des Innern oder seinen Stellvertreter zu unterzeichnen.
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Oberste Landesbehörde nach § 10 Absatz 1 des Artikel 10-Gesetzes ist das Staatsministerium des Innern. Die Anordnung ist durch den Staatsminister des Innern oder seinen Stellvertreter zu unterzeichnen.