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§ 1 SächsAG G 10 (Sachsen)

Sächsisches Artikel-10-Gesetz-Ausführungsgesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Oberste Landesbehörde nach § 10 Absatz 1 des Artikel 10-Gesetzes ist das Staatsministerium des Innern. Die Anordnung ist durch den Staatsminister des Innern oder seinen Stellvertreter zu unterzeichnen.