(1) Studienreferendarinnen und Studienreferendaren kann ein Zuschlag in Höhe von 390 Euro monatlich gewährt werden, wenn auf Grund des prognostizierten Bedarfs an grundständig ausgebildeten Lehrkräften ein Mangel an Bewerberinnen und Bewerbern für den Schuldienst besteht. Bei Teilzeitbeschäftigung wird der Zuschlag im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt.
(2) Scheidet die Studienreferendarin oder der Studienreferendar vor dem Abschluss des Vorbereitungsdienstes oder wegen schuldhaften Nichtbestehens der Staatsprüfung nach § 2 Nummer 1 der Lehramtsprüfungsordnung II vom 12. Januar 2016 (SächsGVBl. S. 9), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 5. Oktober 2016 (SächsGVBl. S. 475) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, aus dem Vorbereitungsdienst aus, ist der Zuschlag in voller Höhe zurückzuzahlen.