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§ 1 SächsÖrAusbVVO (Sachsen) — Anwendungsbereich

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Ausgestaltung des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Diese Verordnung regelt die Ausgestaltung des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 2 des Sächsischen Beamtengesetzes bei der Ausbildung von Anwärterinnen und Anwärtern sowie Referendarinnen und Referendaren.