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§ 2 SächsÖbVIVO (Sachsen) — Bestellung

Sächsische Verordnung über Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Bestellung zur Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder zum Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur erfolgt durch Aushändigung einer Bestellungsurkunde durch die obere Vermessungsbehörde. Die Bestellung wird mit dem Tag der Aushändigung der Bestellungsurkunde wirksam, wenn nicht in der Urkunde ein späterer Tag bestimmt ist.

(2) Die Bewerberin oder der Bewerber hat zuvor den Amtseid zu leisten. § 63 des Sächsischen Beamtengesetzes gilt entsprechend.